Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege

Im Rahmen der demografischen Entwicklung wird auch die Vereinbarkeit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger mit dem Beruf immer wichtiger.

Die Broschüre „Pflege & Beruf in Rheinland-Pfalz - Tipps, Beispiele und Informationen für Arbeitgeber“ zeigt an konkreten Praxisbeispielen, wie eine pflegesensitive Personalpolitik in Rheinland-Pfalz gestaltet werden kann. 

Mit dem am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf wurden die Möglichkeiten, die das Pflegezeit- und das Familienpflegezeitgesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf bieten, weiterentwickelt. Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz bleiben nebeneinander bestehen, werden aber enger aufeinander bezogen.

Mit der Einführung des Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit haben Beschäftigte einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Regelung gilt nicht in Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten. 

Mit dem Pflegezeitgesetz ist ein Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege eines nahen Angehörigen verankert. Nach dem Gesetz haben Beschäftigte folgende Möglichkeiten:

  • Sie können für einen akut pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden, um Zeit für die Organisation einer neuen Pflegesituation zu haben. Sie ist mit einer Lohnersatzleistung - dem Pflegeunterstützungsgeld - gekoppelt.
  • Sie haben Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für längstens sechs Monate, um in häuslicher Umgebung einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Es besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um eine bessere Bewältigung des Lebensunterhalts während der mit einer Gehaltsreduzierung verbundenen Freistellung sicherzustellen.
  • Sie haben die Möglichkeit, eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Freistellung zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger naher Angehöriger im eigenen Zuhause oder in einer stationären Einrichtung von bis zu 6 Monaten in Anspruch zu nehmen.

Bei Kombination von Pflegezeit und Familienpflegezeit muss es jeweils einen nahtlosen Übergang geben. Die Dauer der Reduzierung der Arbeitszeit kann (auch bei Kombination beider Ansprüche) insgesamt maximal 24 Monate betragen.