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Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen und auf allen Hierarchieebenen des öffentlichen Dienstes in Rheinland-Pfalz ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gerade wenn es um Gleichstellung geht, kommt der öffentlichen Verwaltung eine besondere Vorbildfunktion gegenüber anderen Arbeitgebern zu. Um dieser besonderen Verantwortung gerecht zu werden, wurde 1995 das Landesgleichstellungsgesetz erlassen, das am 30.12.2015 durch ein neues Landesgleichstellungsgesetz abgelöst wurde. Die Neufassung war notwendig, da die Praxis gezeigt hat, dass die Gleichstellung durch die Instrumente des bisherigen Gesetzes zwar vorangekommen aber noch nicht erreicht ist. Handlungsbedarf zeigt sich insbesondere in der nach wie vor bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen in Führungsfunktionen, Gremien und höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen sowohl in der Landes- als auch in der Kommunalverwaltung. Auch wird die Bedeutung von familienfreundlichen Rahmenbedingungen in den kommenden Jahren weiter zunehmen. Die Mehrheit der Menschen wünscht sich heute ein partnerschaftliches Miteinander in Beruf und Familie. Ziel der Politik der Landesregierung ist es daher, mit guten Rahmenbedingungen Partnerschaftlichkeit und Chancengerechtigkeit auf allen Ebenen für Frauen und Männer gleichermaßen zu ermöglichen.  

Neuerungen im LGG

Das neue Landesgleichstellungsgesetz enthält deshalb viele Neuerungen gegenüber dem bisherigen Gesetz. Dazu gehört z. B. die Regelung eines zusätzlichen Gesetzesziels: Die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Durch entsprechende Maßnahmen, die das Gesetz vorsieht, soll erreicht werden, dass Frauen und Männer Beruf und Familie künftig besser vereinbaren können. Dies stellt einen Baustein dar, um das Ziel „Mehr Frauen in Führungspositionen und damit auch in Gremien und in höhere Entgelt- und Besoldungsgruppen“ zu erreichen. Weitere Bausteine oder Instrumente, die zum Abbau der bestehenden Benachteiligungen in den genannten Bereichen führen sollen, sind beispielsweise:

• Alle zu besetzenden Positionen sind künftig intern oder öffentlich auszuschreiben. Durch die Pflicht zur Ausschreibung soll die Transparenz bei der Besetzung von Positionen erhöht werden.
• Beschäftigte, die Teilzeitarbeit beantragen, müssen schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Teilzeitbeschäftigung zu befristen. Dieser Hinweis ist zum Schutz vor dauerhafter Teilzeitbeschäftigung und zur Planungssicherheit der Beschäftigten wichtig.
• Beurlaubte haben einen Anspruch darauf, dass die Dienststelle beim Wiedereinstieg in den Beruf, z. B. nach der Geburt eines Kindes, rechtzeitig Beratungsgespräche über die Möglichkeit der Beschäftigung nach der Beurlaubung mit ihnen führt.
• Weiterhin haben die Beurlaubten einen Anspruch darauf, Stellenausschreibungen der Dienststelle zu erhalten. Dies ist insbesondere für Funktionsstellen sehr wichtig, damit sich auch Beurlaubte – mehrheitlich Frauen – darauf bewerben können.
• Fortbildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass auch Beschäftigte mit Familienarbeit daran teilnehmen können.
• § 13 Abs. 4 sieht eine explizite Förderung von Frauen für Führungspositionen vor. Sind Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert, muss die Dienststelle alle weiblichen Beschäftigten, die geeignet sind, auf entsprechende Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen hinweisen. Zum Beispiel auf die Fortbildungsqualifizierungsmaßnahme nach § 21 Landesbeamtengesetz.
• In den Gleichstellungsplänen der Dienststellen muss künftig als Ziel angegeben werden, welcher Frauenanteil in den unterrepräsentierten Bereichen am Ende der Laufzeit des Gleichstellungsplans erreicht sein soll. Auch hierdurch soll das Ziel, mehr Frauen in Führungspositionen und Gremien erreicht werden.
• Verzichten Landesdienststellen auf die Erstellung von Gleichstellungsplänen, dürfen sie Einstellungen und Beförderungen nur noch mit Zustimmung der nächsthöheren Dienststelle vornehmen.
• Grundlegend neu ist die Regelung zur paritätischen Besetzung von Gremien. Hier wurde der Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 2009 im Gesetz umgesetzt.

Rechte der Gleichstellungsbeauftragten gestärkt

Wichtige Ansprechpartnerinnen vor Ort, um die Gleichstellung in den Dienststellen durchzusetzen und voranzubringen, sind die Gleichstellungsbeauftragten. Ihre Arbeit ist unerlässlich, um die Chancengleichheit in allen Ämtern und Behörden zu verwirklichen. Zur Unterstützung ihrer Arbeit wurden im neuen Landesgleichstellungsgesetz die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten deutlicher geregelt und zusätzlich verstärkt, beispielweise durch Einführung eines Klagerechtes und Verbesserung des Beanstandungsrechtes. Zusätzlich steht den Gleichstellungsbeauftragten die Internetplattform www.gleichstellungsbeauftragte-rlp.de zur Verfügung, auf der sie Informationen rund um das Thema Gleichstellung abrufen können.

Landesgleichstellungsbericht

Mit dem Landesgleichstellungsbericht informiert die Landesregierung über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes. Der Bericht macht so die Fortschritte und Erfolge sichtbar, die mit dem Gesetz erreicht werden konnten.

Zwischenbericht zum Landesgleichstellungsbericht

Als Ergänzung zum Landesgleichstellungsbericht veröffentlicht das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Landesamt künftig einen jährlichen Zwischenbericht. Es handelt sich hierbei um eine Bestandsaufnahme auf Datenbasis der Personalstandstatistik. Diese enthält für den öffentlichen Dienst detaillierte Angaben beispielsweise zu Alter, Beschäftigungsumfang, Besoldungs- oder Entgeltgruppen. Im Gegensatz zum ausführlichen und analysierenden Landesgleichstellungsbericht beschränkt sich der Zwischenbericht auf Zahlen der Landes- und Kommunalverwaltung, die den Fortschritt der Gleichstellung aufzeigen. Damit stellen wir wichtige Informationen bereit, die eventuelle Defizite aufdecken und zur Verbesserung der Gleichstellung genutzt werden können.

    Ansprechpartnerinnen

    Birgit Groh-Peter
    Tel.: 06131 - 164192

    Liane Schubert
    Tel.: 06131 - 164157  

    Ulrike Fluhr-Beck
    Tel.: 06131 - 164173

    Weitere Informationen

    Genehmigungspflicht von Dienstreisen der Gleichstellungsbeauftragten

    Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor der Anordnung amtsärztlicher Untersuchung

    Download

    Handbuch zum Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz 

    Landesgesetz zur Reform gleichstellungsrechtlicher Vorschriften vom 30.12.2015

    Verwaltungsvorschrift Gleichstellungspläne und Bericht, Auszug aus Ministerialblatt Nr. 7 vom 21.07.2017

    Doppelbenennungsverfahren Auswahl von Gremienmitgliedern nach § 31 Abs. 3 LGG

    Beispiel Landesjugendhilfeausschuss

    Berichte

    Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes - Zwischenbericht 2018

    5. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

    4. Bericht über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

    3. Bericht über die Umsetzung des Landeslgeichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

    Tabellenanhang zum 3. Bericht

    Kurzfassung des 3. Berichts über die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz

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