FAQ zu den Landessprachkursen

Hier finden Sie häufig gestellten Fragen mit Antworten rund um die neuen Landeskurse "Sprachziel: Deutsch".

CORONA-bedingte Fragen

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Sollte Ihnen bereits jetzt bekannt sein, dass Sie den geplanten Endtermin nicht einhalten können, ist dies schriftlich bei der ADD aufzuzeigen. Diese wird Sie über weitere Schritte informieren.

Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Grundsätzlich ist der Fragebogen erst bei der evaluierenden Stelle einzureichen, wenn alle Teilnehmenden die Prüfung abgelegt haben und die Prüfungsergebnisse vorliegen. In Ausnahmesituationen, kann es jedoch sinnvoll sein, dass der Fragebogen zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht wird. Hierfür ist stets eine Mitteilung an und Zustimmung der evaluierenden Stelle (Integrationsministerium) erforderlich.

Ein pandemiebedingten Faktor ist beispielsweise eine Quarantänemaßnahme.

Kursstruktur

Ja, denn bei einem Kurs für Allein- oder Getrennterziehende ist die Mindestzahl der pro Woche abzuhaltenden Unterrichtseinheiten auf vier Unterrichtsstunden reduziert. Damit trägt das Land der Tatsache Rechnung, dass die Zielgruppe oft weniger Zeit für einen Kursbesuch hat als Menschen, die gemeinsam mit einer Partnerin bzw. einem Partner Kinder großziehen. 

Die Landeskurse umfassen mindestens zehn Unterrichtsstunden pro Woche im Präsenz-Unterricht als auch im Online-Unterricht.
Bei reinen Frauenkursen beträgt die Mindestwochenstundenzahl vier Unterrichtsstunden.

Die Aufnahme neuer Kursteilnehmenden in einen laufenden Kurs ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kursträger vorher eine Sprachstandserhebung der betreffenden Person durchführt und feststellt, dass die Person sich voraussichtlich problemlos in den Kurs einfügen kann. Durch ihren Einstieg darf der Lernprozess des Kurses nicht aufgehalten werden.

Die Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ können sowohl im Präsenzunterricht als auch in einem digitalen Lernformat durchgeführt werden.

Entscheidet sich ein Kursträger für digitalen Unterricht, so kann er zwischen reinem Online-Unterricht, Hybrid-Unterricht oder einem Blended-Learning-Konzept wählen.

Das gewählte Kursformat (Präsenz, Online, Hybrid oder Blended-Learning) sollte in der jeweils gewählten Form möglichst bis zum Ende des Kurses durchgeführt werden. Begründete Ausnahmen sind möglich, wenn etwa das Pandemiegeschehen eine Fortsetzung des Präsenzunterrichts verbietet.

Ja. Falls Teilnehmende das Level A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) nach dem Besuch eines Startkurses nicht erreicht haben, kann den betroffenen Teilnehmenden die Möglichkeit aufgezeigt werden, einmalig den Startkurs mit dem GER-Level A1 zu wiederholen.

Eine Teilnehmerin beziehungsweise ein Teilnehmer kann den Start-Kurs einmalig wiederholen, wenn sie oder er am Ende des Kurses nicht das Kursziel, das GER-Niveau A1, erreicht hat. Da ein Start-Kurs zum A1-Niveau führen soll, sollten die Kursträger mit einem Umfang planen, der es den Lernenden ermöglicht, diesen Sprachstand zu erreichen.

Im Fit- und Sprint-Kurs ist wie im Start-Kurs das verpflichtende Modul „Wertediskurs“ mit mindestens 50 Unterrichtseinheiten durchzuführen. Weitere Modul- oder Themenvorgaben werden nicht gemacht. Ziel dieser Kurse ist es, das nächsthöhere GER-Level zu erreichen.

Jede und jeder Teilnehmende ab dem GER-Level A2 soll pro GER-Niveaustufe nur einen Vertiefungssprachkurs mit anschließender verpflichtender Prüfung besuchen .

Während eines laufenden Kurses ist ein solcher Wechsel nicht möglich. Nach dem Abschluss eines Kurses kann eine Person aber nach einem Fit-Kurs einen Sprint-Kurs besuchen oder umgekehrt.

Diesen Sonderfall muss der Kursträger vor einem Kursformatwechsel mit der Bewilligungsbehörde ADD besprechen. 

Ja. Grundsätzlich ist es möglich, dass sich Kursleitende einen Kurs teilen. Wichtig ist, dass dies bereits bei Antragsstellung der Bewilligungsbehörde ADD im Antrag angezeigt wird. Sofern eine Lehrkraft während der Durchführung nachträglich einen Kurs mit einer anderen Lehrkraft teilt, ist dies der Bewilligungsbehörde ADD vor dessen Einsatz schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen und die Qualifikationsbestätigung der Lehrkraft beizufügen.

Das Integrationsministerium steht im Austausch mit den zuvor genannten Behörden. Mit dem Start von „Sprachziel: Deutsch“ wird das Ministerium die genannten Stellen entsprechend informieren.

Zielgruppe

Hier sieht das Konzept zu den Landesprachkursen mehrere Möglichkeiten vor:

  • Allein- oder Getrennterziehende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten, können den Nachweis über den Mehrbedarf als Alleinerziehende und Alleinerziehender durch den Bescheid des Sozialamtes führen.
  • Allein- oder Getrennterziehende, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) erhalten, können den Nachweis über den Mehrbedarf als Alleinerziehende und Alleinerziehender durch den Bescheid des örtlich zuständigen Jobcenters führen.
  • Allein- oder Getrennterziehende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbLG) erhalten, können den Nachweis über den Mehrbedarf als Alleinerziehende und Alleinerziehender durch den Bescheid der zuständigen Behörde führen. Dies gilt auch für Kursteilnehmende in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften.

Gegenüber der Bewilligungsbehörde bestätigt der Kursträger im Idealfall bereits bei Antragstellung, spätestens aber zur Kursbeginn (nach der ersten Unterrichtseinheit), dass einer der zuvor beschriebenen Nachweise (= Bescheide) vorliegt.

Kann keiner der zuvor genannten Nachweise von den Kursteilnehmenden vorgelegt werden, kann ausnahmsweise eine Meldebescheinigung der für die Teilnehmende und den Teilnehmenden zuständigen Meldebehörde akzeptiert werden. Die Kursteilnehmende und der Kursteilnehmende hat diese dem Kursträger bei Anmeldung, spätestens jedoch zum Beginn des Kurses (zur ersten Unterrichtseinheit), zur Einsichtnahme vorzulegen.

Die Meldebescheinigung ist grundsätzlich nachrangig zu den zuvor genannten Nachweisen (= Bescheide) zu behandeln.

Der Kursträger prüft anhand der Meldebestätigung das Geburtsdatum der eingetragenen Kinder und dokumentiert in geeigneter Weise, dass gemäß Meldebestätigung die Kinder minderjährig sind und im Haushalt des Kursteilnehmenden wohnen.

Der neue Startkurs „Sprache und Schrift“ richtet sich auch an die Zielgruppe der Zweitschriftlernenden, also an Menschen, die lesen und schreiben können – allerdings nicht im lateinischem Schriftsystem. In diesem Kurs werden Sprachanfängerinnen und Sprachanfänger zum GER-Niveau A1 geführt und sie werden in der lateinischen Schrift alphabetisiert, so dass sie diese Schrift lesen und schreiben können.

Das Angebot an Sprachkursen in Rheinland-Pfalz ist breit. Neben den Landeskursen gibt es die ESF-geförderten und vom Integrationsministerium kofinanzierten Sprach- und Orientierungskurse sowie die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geförderten Erstorientierungskurse. Außerdem sind zahlreiche Träger auf kommunaler Ebene aktiv. 

Ja, Landeskurse können in Sammelunterkünften angeboten werden. Eine vorherige Abstimmung mit den Leitungen der Aufnahmeeinrichtungen des Landes ist erforderlich.

Die betreffende Person ist im beschriebenen Fall weder integrationskursberechtigt noch integrationskursverpflichtet. Sie kann die Landeskurse besuchen und zählt doch zu den Teilnehmenden ohne Integrationskursberechtigung.

Teilnehmende an einem Landeskurs, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind und die Aufforderung erhalten, am Integrationskurs teilzunehmen, können die verpflichtende Behörde darum bitten, den Landeskurs zunächst beenden zu dürfen bevor sie in einen Integrationskurs wechseln. Es wäre wünschenswert, wenn der jeweilige Kursträger hierbei bei Bedarf die/den Teilnehmende/n unterstützt.

Grundsätzlich ist jedoch darauf zu achten, dass die Kursteilnahme an einem Landeskurs nicht zu einem Verlust der Integrationskursberechtigung führt.

Mindestteilnehmendenzahl

Nach dem Weiterbildungsgesetz Rheinland-Pfalz beträgt die Mindestteilnehmendenzahl acht Personen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Unterschreitung auf eine Untergrenze von fünf Teilnehmenden möglich.

Die für Frauenkurse mit Genehmigung mögliche Mindestteilnehmendenzahl von vier Teilnehmenden verhindert eine Beantragung und Förderung von Weiterbildungsstunden nach dem Weiterbildungsgesetz. Dem Träger entstehen dadurch keine Nachteile, da dann keine Anrechnung auf die Förderung des MFFKI erfolgt, soweit dies die Förderkriterien 2023 zulassen.

An dieser Stelle kann das Integrationskurssystem des Bundesamtes als Vorbild dienen, da dort die Pflicht zur Kooperation besteht. Auch in den Strukturen der Landeskurse vernetzen sich bereits häufig die Kursträger mit den Sprachbildungsakteurinnen und -akteuren, Behörden und anderen Weiterbildungsträgern vor Ort, um beispielsweise einen Kurs starten zu können. Dies wird auch weiterhin empfohlen.

Grundsätzlich beträgt die Mindestteilnehmendenzahl acht Personen. Dies ist unter anderem wichtig für die Förderung der Mittel nach dem Weiterbildungsgesetz. In Ausnahmefällen kann die Gruppengröße reduziert werden. Dies ist bei der Bewilligungsbehörde ADD unverzüglich jeweils zu beantragen und zu begründen. Die ADD prüft nach pflichtgemäßem Ermessen den Antrag und entscheidet darüber. Eine pauschale Aussage ist deshalb an dieser Stelle nicht möglich.

Prüfungen

Es ist die Aufgabe der Kursträger, Menschen mit Prüfungsangst schon während der A1- und A2-Kurse behutsam an das Sprachkurssystem und ganz generell das Thema Lernen heranzuführen. Prüfungsangst sollte bei diesem Prozess thematisiert werden und möglichst etwa durch das regelmäßige Schreiben kleinerer Testate abgebaut werden.

Die betreffenden Personen können außerdem im Rahmen der sozialpädagogischen Begleitung unterstützt werden.

Es sollte den Lernenden von Anfang an klar kommuniziert werden, dass ab dem Kursniveau B1 die Teilnahme an dem Kurs mit einer abschließenden Prüfung verbunden ist.

Da jeder Träger grundsätzlich den Teilnehmenden das Ablegen einer Prüfung ermöglichen muss, empfiehlt es sich, frühzeitig Kontakt zu einem Kooperationspartner aufzunehmen, der Prüfungen anbietet.

Dies ist nicht möglich. In einem solchen Fall muss der Teilnehmende die Kosten der Prüfung selbst tragen.

Sobald die Teilnehmenden den Lernstoff erarbeitet haben, können sie auf eigene Kosten an einer Prüfung teilnehmen und – falls sie diese bestehen – den nächst höheren Landessprachkurs besuchen.

Das Bestehen der B1-Prüfung berechtigt zur Teilnahme an einem B2-Kurs, unabhängig davon, welche Teilergebnisse in der B1-Prüfung erzielt wurden. Es obliegt dem Träger, der/dem Teilnehmenden ein an deren/dessen Fähigkeiten orientiertes Folgeangebot zu machen. Grundsätzlich empfiehlt es sich natürlich, im Falle eines mit schwachen Ergebnissen absolvierten B1-Niveaus für den folgenden B2-Kurs eine ausreichend hohe Stundenanzahl (zum Beispiel in Form eines Fit-Kurses) vorzusehen, um der/dem Teilnehmenden die Erreichung des B2-Niveaus zu ermöglichen.

Übergangsmanagement

Alle im Förderantrag aufgeführten Personen können außerhalb der Unterrichtszeit und mindestens drei Wochen vor Kursende das Übergangsmanagement durchführen.

Zunächst ist es empfehlenswert, diese Information über das Weiterbildungsportal ausfindig zu machen. Darüber hinaus kann gerne die Dialog- und Beratungsstelle kontaktiert werden. Auch empfiehlt sich eine Vernetzung mit anderen Trägern vor Ort.

Qualitätssicherung

Zu Zwecken der Qualitätssicherung der Landeskurse sowie zur Bildung von möglichst homogenen Gruppen ist der Sprachstand der Teilnehmenden in geeigneter Weise, beispielsweise durch einen mündlichen oder schriftlichen Einstufungstest oder eine Sprachberatung, festzustellen. Die Auswahl des Verfahrens der Sprachstandsermittlung wird dem Träger überlassen. Um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erhalten, empfiehlt es sich, dasselbe Testungsverfahren bei allen potentiellen Teilnehmenden durchzuführen. Möglich ist zum Beispiel die Nutzung des Einstufungssystems für die Integrationskurse in Deutschland.

Nein. Eine Förderung ist nicht vorgesehen.

Lehrkräftequalifizierung

Die Qualifikationsvoraussetzungen der Lehrkräfte - auch für Kurse im digitalen Format - können im aktuellen Konzept unter Kapitel XII (ab Seite 28-29) nachgelesen werden.

Bis Ende des Jahres 2021 mussten die Lehrkräfte eine Fortbildung im Themenbereich „Digitaler Unterricht – Lehre und Lernen“ absolvieren. In der Zwischenzeit sind mindestens Erfahrungen mit Online-Unterricht – sei es als lernende oder lehrende Teilnehmende – erforderlich.
Es gibt diverse Angebote zur Durchführung von digitalem Unterricht. Unter anderem kann eine Basisqualifizierung beim Verband der Volkshochschulen Rheinland-Pfalz und BBQ erfolgen. Weitere Anbieter finden Sie hier.

Nein. Es obliegt den Trägern, Lehrkräfte einzusetzen, die die zuvor beschriebenen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen und diese Aufgabe meistern können. Workshops zum Thema „Wertediskurs“ bietet die Basisbildungsqualifizierung BBQ für Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz zu unterschiedlichen Terminen an.
 

Ansprechpartnerinnen

Astrid Eriksson
Tel.: 06131 16-5697
E-Mail: astrid.eriksson(at)mffki.rlp.de

Gerlinde Schneider
Tel.: 06131 16-4155
E-Mail: gerlinde.schneider(at)mffki.rlp.de